AGB | CDS Gesellschaft für innovative Steuerung mbH
led, made in germany, hersteller
led, made in germany, hersteller
17548
page-template-default,page,page-id-17548,page-child,parent-pageid-14980,unknown,ajax_leftright,page_not_loaded,,qode-title-hidden,footer_responsive_adv,qode-content-sidebar-responsive,qode-theme-ver-14.4,qode-theme-bridge,wpb-js-composer js-comp-ver-7.3,vc_responsive

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CDS GmbH, Alfred-Nobel-Allee 49, 66793 Saarwellingen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Leistungsdaten (Zeichnungen etc.) sind nur verbindlich, wenn diese auch schriftlich bestätigt sind. Verkaufsangestellte der Firma CDS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Wir behalten uns an Entwürfen, Projektstudien, und sonstigen Leistungsdaten – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 2 Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Lieferung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungskosten.
2. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skonto-Abzug – spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Er gerät ohne Mahnung in Verzug, sollte die Rechnung nicht bis zum Zahlungsdatum beglichen sein. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen ihm nur insoweit zu, wie die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Wir berechnen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware abzuholen. Diese Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind ebenfalls berechtigt, in diesem Falle Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen.

4. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

 

§ 4 Lieferfristen und -termine

1. Wir sind bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller benötigten Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so trägt er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.

6. Wird ein vereinbarter Termin ausschließlich in Folge unseres eigenen Verschuldens weder vorsätzlich noch grob fahrlässig überschritten und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 Prozent pro Woche, im Ganzen aber höchstens 5 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, die auf Grund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann, zu verlangen. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit sich dieser in Annahmeverzug beendet.

 

§ 5 Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Käufer.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

§ 6 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma CDS verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldo-Vorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch o enen und von diesem Vorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Käufer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4-6 auf uns übergeht.

4. Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wobei diese Einzugsermächtigung spätestens bei Zahlungsverzug bzw. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.

7. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und diesbezüglich den Betrieb des Käufers zu betreten. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus anderen Gründen gefährdet ist. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Anforderung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens eine Woche seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstelltung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

2. In allen Fällen ist die Ware in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung oder be- oder verarbeitet er die Ware, so gilt diese bei gleichzeitigem Erlöschen jeder Haftung durch uns als genehmigt. Es entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Sachmängel feststellbar waren, ausgeschlossen.

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind.

6. Wir leisten hinsichtlich der Eignung des Kaufgegenstandes lediglich dahingehend Gewähr, dass der Kaufgegenstand im Sinne der Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten verwendbar ist. Der Käufer hat dafür Sorge zur tragen, dass der Kaufge- genstand bestimmungsgemäß gebraucht wird. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Käufer keine Ansprüche uns gegenüber zu.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8. Muster, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.

9. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht dazu verflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

10. Wir werden für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung einer Steuerung Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen bereithalten bzw. liefern.

 

§ 9 Patente

1. Die Firma CDS wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Auftraggeber. Die Freistellungsverpflichtung der Firma CDS ist betragsgemäß auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass der Firma CDS eine Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf der Bauweise der Liefergegenstände der Firma CDS ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

2. Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
-die erforderlichen Lizenzen bzgl. der angeblich verletzten Patente beschaffen oder
-dem Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Fall des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Laufgegenstandes beseitigen.

 

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzungen

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnungen, unerlaubter Handlungen haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgri sansprüchen.

In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen. Zwingende gesetzliche Haftungs- und Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel und anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus laufenden Geschäftsverbindungen zwischen den Parteien ist unser Sitz.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

Stand Juni 2009